I. Geltung
1. Im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (beide nachstehend „Kunde“) verkaufen, liefern und montieren wir ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
2. Geschäftsbedingungen unseres Kunden akzeptieren wir nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
3. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden – Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
4. Der Kunde stimmt durch seine Bestellung unserer Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen ausdrücklich zu und verzichtet auf die Geltendmachung eigener abweichender Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufs- und Zahlungsbedingungen. Andere Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, muss er uns hierauf sofort schriftlich hinweisen.
5. Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGBs. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
6. Wir speichern im Rahmen der Geschäftsverbindung erforderliche personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für Kataloge, Prospekte, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, die wir dem Kunden – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Kunden zu leisten, so gewährleistet dieser, dass hierdurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt uns den entstehenden Schaden sowie unsere Kosten und Aufwendungen. Wird dem Kunden und/oder uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, sind wir auch ohne nähere Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
2. Von uns übergebene Unterlagen und/oder gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufgeführt bzw. ausdrücklich auf diese Bezug genommen wurde. Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichtsangaben sind als annähernd zu betrachten und nicht rechtsverbindlich. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind ebenso unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der zu liefernden Produkte oder zu erbringenden Leistung dar.
3.Vertragsabschlüsse, Aufträge, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Nebenabreden haben ohne unsere schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit. Die Annahme der Bestellung des Kunden durch uns kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
4. Sofern unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen vorsehen, dass wir oder der Kunde Erklärungen schriftlich abzugeben haben, schließt die Schriftform im Sinne dieser Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen auch Mitteilungen per E-Mail oder Telefax ein.
III. Preise und Preisanpassung
1. Die jeweiligen Preise sowie hierzu im Einzelfall getroffene Parteivereinbarungen ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
2. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen zu unseren jeweils gültigen Stundenlohnsätzen abgerechnet. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig so gilt das Vorstehende.
IV. Zahlungsbedingungen und Verrechnungen
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne jeden Abzug zu bezahlen. Im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen sind wir jederzeitig berechtigt, einen Auftrag ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
2. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Es wird sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vorbehalten. Bei Zahlungsverzug gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen. Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
3. Haben wir ein Zahlungsziel gewährt, sind wir berechtigt, die Forderung unverzüglich fällig zu stellen, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Wissen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Wahlweise sind wir auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen und/oder angemessene Sicherheiten zu fordern.
4. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks anzunehmen, es sei denn, es ist ausdrücklich vereinbart. Die Hereinnahme erfolgt erfüllungshalber. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Einganges, abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
V. Lieferfristen und -termine
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Liefer- und Montagefristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, wir haben sie explizit und schriftlich in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich deklariert. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
2. Etwaige als verbindlich vereinbarte Liefer- und Montagefristen gelten vorbehaltlich der erfolgenden richtigen oder rechtzeitigen Belieferung durch den Lieferanten. Die Einhaltung etwaiger gesondert und verbindlich vereinbarter Liefertermine durch uns setzt die Klärung sämtlicher kaufmännischer und technischer Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden für die Lieferung und/oder Montage zu überlassenden Unterlagen und Informationen, sowie die Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Liegen diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß vor, verlängern sich die Fristen und Termine unbeschadet unserer weiteren Rechte angemessen, mindestens aber um den Zeitraum, währenddessen der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
3. Wir sind zur Zurückbehaltung unserer Leistung berechtigt, solange der Kunde uns gegenüber seine vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt, anderer unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wozu auch Streik, Krieg, Aussperrung, Energieversorgungs-, Transport- und Verkehrsstörungen gehören oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, entfällt unsere Leistungspflicht.
Zudem sind wir bei nicht nur vorübergehender Dauer solcher Ereignisse zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
5. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
VI. Lieferung / Gefahrtragung und Versand
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferung berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr spätestens zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunde über. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
6. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
7. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
8. Wir sind berechtigt und auf Verlangen des Kunden verpflichtet, auf Kosten des Kunden die Versicherungen für die in Betracht kommenden Risiken abzuschließen (z.B. Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden.
VII. Transportschäden
1. Der Kunde hat beim Transport entstandene Beschädigung sowie Verlust uns und dem Frachtführer unverzüglich anzuzeigen. Der Schaden ist sofort auf einem rechtsgültigen Dokument des Frachtführers, digital oder in Papierform, zu vermerken. Die Sendung ist zur alsbaldigen Besichtigung unverändert liegen zu lassen.
2. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Transportschaden erst beim Auspacken der Ware oder später zeigt. Ein solcher Schaden ist schriftlich innerhalb von 5 Werktagen nach Feststellung/Weiterverkauf zu melden, jedoch spätestens zwei Jahre nach Auslieferung.
VIII. Montage und Mitwirkung des Kunden bei der Montage
1. Soweit die Erbringung von Montageleistungen vereinbart wurde, erfolgt die Montage durch uns oder beauftragte Dritte. Der Kunde hat für eine freie und befestigte Zufahrt zum Montageort mit ausreichender Tragfähigkeit zu sorgen. Weiter hat er uns den für die Montage benötigten Strom sowie Wasser, Gas und Sauerstoff sowie sonstige erforderliche Betriebsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2. Bis zum Montagetermin hat der Kunde auf seine Kosten die für die Montage und Inbetriebnahme der von uns zu liefernden Geräte erforderlichen Maurer-, Fundament- und Stemmarbeiten auszuführen und die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen für Strom, Öl, Gas, Druckluft, Wasser und Abwasser entsprechend unserer Aufstellungszeichnung herzustellen. Weiter hat der Kunde auf seine Kosten die verbindenden Rohr- und Elektroleitungen sowie Kabelkanäle, Leer-und Schutzrohre zwischen den Geräten und ihren Komponenten entsprechend unserer Aufstellungszeichnung herzustellen und bis an die von uns vorgegebenen Anschlusspunkte zu verlegen. Der Verlauf der verbindenden Leitungen, Kanäle und Rohre im Gebäude sind vom Kunden festzulegen.
3. Unsere Mitarbeiter bzw. beauftragte Dritte sind nicht berechtigt, ohne unser schriftliches Einverständnis Stundenlohnarbeiten auszuführen, die nicht von vornherein beauftragt waren. Ihnen ist die Entgegennahme von Bargeld, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln untersagt.
4. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Lagermöglichkeiten für geliefertes Material bereitzustellen und das Material vor Diebstahl und Beschädigung zu schützen.
5. Für Schäden, die im Zuge der Montagearbeiten eintreten, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
IX. Güten, Maße und Gewichte
Güten und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach dem Handelsbrauch, es sei denn, die Anwendung bestimmter Normen oder Stahl, Eisen, Werkstoffblätter wird ausdrücklich vereinbart. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks- Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, gleiches gilt für Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
2. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, haben wir das Recht, nach erfolgtem Rücktritt die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
3. Der Kunde verwahrt bis zur Rücknahme die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern mit der Maßgabe, dass Forderungen aus der Weiterveräußerungen bereits jetzt abgetreten werden, und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), und zwar einschließlich sämtlicher Nebenforderungen und Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, sich gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten.
5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.
8. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum, bzw. Miteigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
9. Wenn der Kunde es verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
XI. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
1. Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen.
2. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur aufgrund von Ansprüchen berechtigt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Die Abtretung von Rechten, Forderungen und Ansprüchen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden wird. Dies gilt auch für Vereinbarungen des Kunden mit Dritten, durch die bei der Veräußerung von Vorbehaltsware ein Forderungsübergang auf uns ausgeschlossen wird.
XII. Mängelrüge und Gewährleistungsrechte
1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Kunde Unternehmer wird auf die §§ 377, 378 HGB verwiesen. Mängelrügen haben schriftlich und mithin unverzüglich, nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ist der Kunde Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich (spätestens jedoch fünf Werktage nach Feststellung/Weiterverkauf) zu rügen; versäumt er die rechtzeitige und formgerechte Mitteilung der Rüge, gilt unsere Leistung insoweit als vertragsgemäß und unsere Gewährleistung und Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ist nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
3.Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
7. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
8. Für vom Kunden geliefertes oder zur Verfügung gestelltes Material oder aufgrund von ihm vorgegebener Spezifikationen wird keine Gewähr übernommen. Dies betrifft auch ausdrücklich vom Kundenwunsch umfasste und von diesem vorgegebene Konstruktionen, die nicht den gesetzlichen Normen entsprechen.
9. Gibt der Kunde uns keine ausreichende Gelegenheit den gerügten Mangel zu überprüfen, entfallen die Mängelansprüche.
10. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber in gesetzlichem Umfange nicht erfüllt.
11. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen.
XIII. Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGBs einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
XIV. Verjährung
1. Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr nach Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, nach der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB) oder um einen Baustoff (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB), so gilt die gesetzliche Regelung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BGB sowie §§ 445b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
XV. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Nacherfüllungsort ist Seelow. Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit den Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen oder deren Gültigkeit unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit den Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen oder deren Gültigkeit unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist der ausschließliche Gerichtsstand Frankfurt (Oder). Daneben sind wir berechtigt, den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Regelungen, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
Stand: 09/2025